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REACH-Verordnung
Information für MAHLE Geschäftspartner - Juni 2010
Am 1. Juni 2007 ist die Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft getreten. REACH sieht insbesondere für Hersteller und Importeure in bestimmten Fällen die Pflicht zur Registrierung chemischer Stoffe vor. Des weiteren besteht die Verpflichtung zur Information in der Lieferkette, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozente in einem Erzeugnis enthalten sind (Artikel 3, Nr. 35 und Artikel 33(1)).
In erster Linie sind wir als MAHLE Konzern nachgeschalteter Anwender. Wir stehen im Kontakt mit unseren Lieferanten, um unsere Rohstoffversorgung und die Registrierung sicherzustellen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Bisher haben wir von unseren Vorlieferanten durchweg positive Rückmeldungen erhalten.
MAHLE hat
die Stoffe, für die
MAHLE als Importeur Registrierungspflichten hat, bei der ECHA vorregistrieren lassen. Die Phase der Vorregistrierung endete am 1. Dezember 2008.
Als Kunde beziehen Sie von den Gesellschaften des MAHLE Konzerns Komponenten und Systeme für Verbrennungsmotoren und deren Peripherie sowie Produkte für die Industriefiltration. Die von uns an unsere Kunden gelieferten Produkte sind
Erzeugnisse
gemäß der Definition des Artikels 3 Nr. 3 REACH. Bei unseren Produkten handelt es sich weder um Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, enthaltene Stoffe freizusetzen (Artikel 7 Abs. 1 REACH), noch enthalten unsere Produkte Stoffe mit hohem Gefährdungspotential (Artikel 7 Abs. 2 REACH). Für Komponenten für die Automobilindustrie stellen wir alle relevanten Daten in die IMDS Datenbank.
Alle besorgniserregenden Stoffe/SVHC, die in der vorläufigen „Kandidatenliste“ der ECHA vom 28. Oktober 2008 enthalten sind, sind in der MAHLE Stoffverbotsliste enthalten, die Bestandteil der MAHLE Einkaufsbedingungen ist.
Daher bestehen aufgrund der REACH-Verordnung für unsere Produkte derzeit keine Registrierungs-, Notifizierungs- oder Informationspflichten.
Selbstverständlich werden wir einen reibungslosen Ablauf unserer Produktion jederzeit auch unter den Anforderungen der REACH-Verordnung sicherstellen. Wir werden die Fortentwicklung der nach Artikel 59 Abs. 1 REACH erstellten Liste der sogenannten besorgniserregenden Stoffe/SVHC (derzeit 38 Stoffe) weiterverfolgen und auch zukünftig die Anforderungen gem. Artikel 7 Abs. 2 REACH wahren.
Nach gegenwärtiger Einschätzung sehen wir in keinster Weise Einschränkungen der Funktion oder Beschaffenheit unserer Produkte aufgrund der Vorgaben der REACH-Verordnung als gegeben.
In jedem Fall versichern wir Ihnen, dass uns die Verpflichtungen durch die REACH-Verordnung bekannt sind und wir auch weiterhin sämtlichen gesetzlichen Anforderungen nachkommen werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir aufgrund der zahlreichen Anfragen individuelle Fragebögen nicht bearbeiten können. Dies gilt auch für Eingaben in Internet-Portale. In der Regel ergeben sich die Antworten aus diesem Informationsschreiben.
Kontaktperson für REACH bei MAHLE:
Herr Peter Staub
Telefon: +49 (0) 711-501-12168
Fax: +49 (0) 711-501-13715
E-mail:
reach@mahle.com
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